Kleinere Gemeinden genehmigen auf Antrag eine Sondernutzungserlaubnis für einen begrenzten Zeitraum mit dem Hinweis dass auf die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung nach dem Landesemissionsschutzgesetz zu achten ist.
All diese Regeln gelten nur auf den öffentlichen Straßen und Plätzen.
Auf Marktplätzen, Sportplatzen, Straßenfesten, Bahnanlagen, Abfertigungshallen der Flughäfen ist mit den entsprechenden Verwaltungen eine Vereinbarung zu treffen.
Auftritte bei Familienfeiern werden nicht geregelt. Da kann jeder so lange spielen, wie es die Veranstalter wünschen.
Das bei einem Orgelauftritt vereinbarte Honorar ist beim Finanzamt zu versteuern. Das von Musikfreunden auf die Orgel gelegte Geld dagegen ist nach den EU-Richtlinien ein Trinkgeld und muss nicht versteuert werden.
Bei Veranstaltungen bei denen ein Eintritt bezahlt werden muss (Messen, Sportgroßveranstaltungen und Musikveranstaltungen wird der Orgelspieler mit seiner Musik gemapflichtig. Die Gema vertritt die Interessen der Komponisten. Sie sammelt das Geld ein und verteilt es an die Urheber der Musik. Bei einem entsprechenden Engagement muss der Drehorgelspieler die Veranstalter bei Messen die Auftragsgeber darauf aufmerksam machen, sonst wird er selbst zur Kasse gebeten. Da kann schon einmal das Mehrfache seiner Tageseinnahme von der Gema gefordert werden. In neuerer Zeit berechnet die Gema sogar das Drehorgelspiel während des Gottesdienstes in der Kirche.
Empfehlenswert ist für den Drehorgelspieler auch der Erwerb einer Reisegewerbekarte.